Zum Hauptinhalt springen Skip to page footer

Brauchst Du einen Lärmpass für dein Flugmodell? Jetzt unbedingt informieren.

Alles was Du über die Lärmpegelmessung wissen musst.

Bitte vereinbart einen persönl. Termin mit unseren Messbeauftragten.

1. Die Verordnung

(Auszüge aus Quelle: Grundsätze des Bundes und der Länder für die Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen gemäß § 16 LuftVO) "Der Schallpegel von Flugmodellen, die von Verbrennungsmotoren angetrieben werden, darf die für musterzulassungspflichtige Flugmodelle geltenden Lärmgrenzwerte nach der vom Luftfahrt-Bundesamt veröffentlichten Lärmvorschrift für Luftfahrzeuge (LVL) in der jeweils geltenden Fassung nicht überschreiten. Bei der Ermittlung des Schallpegels nach diesen Grundsätzen sind bei dem Maß für den Lärmpegel, den Lärmmesspunkten und den Referenzbedingungen die vom Luftfahrt-Bundesamt veröffentlichte Lärmvorschrift für Luftfahrzeuge (LVL) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Für grobe Orientierungsmessungen kann auch ein einfacherer Schallpegelmesser als der in der LVL angegebene verwendet werden. Der Erlaubnisinhaber hat unter den in der vom Luftfahrt-Bundesamt veröffentlichten Lärmvorschrift für Luftfahrzeuge genannten Messbedingungen jedes eingesetzte Flugmodell mit Verbrennungsmotor zu vermessen und über die Messung ein Messprotokoll („Lärmpass“) anzulegen."

2. Welche Modelle betrifft das?

Für alle Flugmodelle mit Verbrennungsmotor und Turbinenantrieb ist die Ausstellung von Lärmpässen vorgeschrieben.

3. Was muss gemacht werden?

Die Lärmmesspunkte ( = die Aufstellorte des Messgeräts) befinden sich in einer Höhe von 1 m über dem Boden, in einem Abstand von 25 m zum Beziehungspunkt (= das Modell), und in einem Winkel von 45°, 90° und 135° zur Vorausrichtung der Modelllängsachse auf der Auspuffseite. Der Beziehungspunkt ist bei

  • Flugmodellen mit einem Propellerantrieb die Mitte der Propellernabe,
  • Flugmodellen mit mehreren Propellerantrieben die Mitte der Verbindungslinie der am weitesten außen liegenden Propellernaben,
  • Flugmodellen mit einem Strahltriebwerk die Mitte der Lufteintrittsöffnung,
  • Flugmodellen mit mehreren Strahltriebwerken die Mitte der Verbindungslinie der am weiteten außen liegenden Lufteintrittsöffnungen,
  • Hubschraubermodellen die Mitte der Hauptrotorachse.

4. Messbedingungen

Zur Vermeidung von Reflexionen dürfen in einem Umkreis von 30 m um das Mikrofon sowie um das Flugmodell keine die Messung beeinflussende Gegenstände vorhanden sein.

  • Das Flugmodell ist so zu positionieren, dass sich der in diesem Abschnitt definierte Bezugspunkt in einer Höhe von 1 m ± 0,1 m über dem Boden befindet und die Flugzeuglängsachse parallel zum Boden verläuft. Das Luftfahrtbundesamt kann in Sonderfällen eine andere Aufstellung genehmigen.
  • Zur Vermeidung von Reflexionen dürfen in einem Umkreis von 30 m um das Mikrofon sowie um das Flugmodell keine die Messung beeinflussenden Gegenstände vorhanden sein.
  • Die Lärmpegelmessung muss auf einem kurzgemähten Grasboden erfolgen.
  • Das Flugmodell ist so zu positionieren, dass sich die Flugzeuglängsachse in einem Winkel von 90° ± 30° zur Windrichtung befindet. Die Lärmmessung hat auf der zum Wind abgewandten Seite des Modells zu erfolgen.
  • Die Windgeschwindigkeit darf 5m/sec nicht überschreiten.
  • Die Messung muss an jedem Punkt über einen Zeitraum von mindestens 30 s erfolgen; maßgebend ist der höchste in diesem Zeitraum gemessene Pegel.
  • Die Umgebungstemperatur muss zwischen 10° C und 30° C liegen; kein Niederschlag.
  • Das Umgebungsgeräusch muss mindestens 10 dB(A) unter dem vom Modell erzeugten Geräusch liegen.
  • Die Messung muss bei Vollgas erfolgen. Eine Limitierung von Leistung und Drehzahl, die zur Erfüllung der Lärmschutzforderungen vorgenommen wird, ist nicht erlaubt.

 

5. Die Durchführung

Flächenmodelle und Turbinenmodelle werden zur Lärmpegelmessung auf einer Vorrichtung abgelegt. Die Referenzhöhe der Bezugspunkte beträgt 1m. Die Modelle werden unter Vollast (Vollgas) gemessen. Während der Messung können sie auf der den Messpunkten gegenüberliegeneden Seite festgehalten werden. Bei Hubschraubern werden die Messungen im Schwebeflugbetrieb durchgeführt. Die Messungen dauern pro Messpunkt mind. 30 Sekunden. Hier ein Beispiel für die Messung an einem Flächenmodell:

Die Messergebnisse werden einzeln festgehalten, protokolliert und vom Messbeauftragten unterzeichnet.
Hier ein Muster dazu.
Der gültige Lärmpegel ist das arithmetische Mittel der gemessenen maximalen Schalldruckpegel.
Der in Übereinstimmung mit dem in diesem Abschnitt beschriebenen Lärmmessverfahren ermittelte Lärmpegel darf

  • bei Flugmodellen mit Kolbenmotor(en) (Propellerflugzeuge und Hubschrauber) den Lärmgrenzwert von 82 dB(A) beim LMFC nicht überschreiten.
  • bei Flugmodellen mit Strahltriebwerk(en) (Strahlflugzeuge und Hubschrauber) den Lärmgrenzwert von 91 dB(A) beim LMFC nicht überschreiten

Zur Ausstellung eines gültigen Lärmpasses werden außerdem noch folgende Angaben, wie hier im Beispiel gezeigt, benötigt:

(Die Daten der gelb hinterlegten Felder müssen im Lärmpass enthalten sein)

6. Der Lärmpass

In dem ausgestellten Lärmpass können bis zu drei Modelle aufgeführt werden. Es können bei Bedarf mehrere Lärmpässe ausgestellt werden, sofern mehr als drei Modelle für ein Mitglied gemessen wurden. Das Messprotokoll (siehe PDFs unten) ist ebenfalls als Lärmpass gültig. Die Messung ist zu wiederholen, wenn am Flugmodell wesentliche für die Geräuschemission relevante Veränderungen vorgenommen werden (z. B. Verwendung einer andersartigen Luftschraube oder Austausch des Motors) und nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Änderungen zu einer Überschreitung des zulässigen max. Schallpegels führen könne. Die Messprotokolle (der Lärmpass) sind bei dem Betrieb der Flugmodelle mitzuführen und der Luftfahrtbehörde oder der Polizei auf Anforderung zur Einsicht vorzulegen.

7. Was, wenn...?

Sollte ein Modell auch nach den neuen Bestimmungen zu laut sein, war es in der Vergangenheit erst recht zu laut und hätte nicht betrieben werden dürfen! In diesem Fall sind Maßnahmen erforderlich, die den Lärmpegel senken (z.B. Austausch der Luftschraube, des Schalldämpfers oder des Motors). Ohne gültigen Lärmpass darf kein Verbrenner- oder Turbinenmodell von Vereinsmitgliedern nach der Schonfrist bis zum Sommer betrieben werden. Das Gastfliegen mit Verbrennermodellen oder turbinengetriebenen Hubschraubern ist ab sofort nur noch nach Vorlage eines Lärmpasses, der unsere Vorgaben für das betreffende Modell ausweist, möglich.

8. Wann, wer, wo?

Hier das Team unserer Messbeauftragten:

Dirk Scholz und Martin Krone

Für einen Termin zur Schallpegelmessung, vereinbart bitte einen Termin mit den Messbeauftrageten per Mail. Falls die Messbeauftragten selber einen Termin anberaumen so werden wir diese Informationen per Rundmail weitergeben.

WICHTIG! Für einen reibungslosen und schnellen Ablauf bei den Messungen, ist es ratsam, dass ihr die Messprotokolle (siehe unten) herunterladet und die Daten zum Modell und zum Eigentümer zu Hause VOR den Messungen eintragt!

Die Messprotokolle zum Download

Bisher ausgestellte Lärmpässe

Ohne gültigen Lärmpass ist leider kein Modellfliegen mit Verbrennern möglich.